Wirtschaftlichkeit

Elektrofahrzeuge stellen mittlerweile eine lohnenswerte und kostengünstige Möglichkeit dar, um eine nachhaltige Mobilität zu garantieren. Gerade im Stadtverkehr sind Elektrofahrzeuge gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren im Vorteil, da ein durchschnittliches Mittelklassefahrzeug mit Verbrennungsmotor beim Anfahren aus dem Stand rund 40 Liter Kraftstoff auf 100 Kilometer benötigt. Allein das tägliche Anfahren im zähflüssigen Berufs- und Feierabendverkehr kostet auf das Jahr gerechnet rund 110 Euro.

Das Fahren eines Elektrofahrzeugs stellt eine sehr kostengünstige Variante der Mobilität dar. Beispielsweise verbraucht ein reines Elektrofahrzeug ca. 15 kWh auf 100 Kilometern, was einem Kraftstoffpreis von ca. 7,65 Euro je 100 km entspricht.

Reichweite mit Strom

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Der Elektromotor zeichnet sich durch einen sehr hohen Wirkungsgrad aus. Ein großer Teil der gespeicherten elektrischen Energie wird direkt in Bewegungsenergie umgewandelt. Im Vergleich zu einem Verbrennungsmotor entstehen dabei deutlich geringere Energieverluste in Form von Wärme.

Umwelt

Elektrofahrzeuge tragen dazu bei, den CO2-Ausstoß im Straßenverkehr zu reduzieren. Werden sie mit Strom aus erneuerbaren Energien geladen, entstehen im Fahrbetrieb nahezu keine CO2-Emissionen. Darüber hinaus verursachen Elektrofahrzeuge insbesondere bei niedrigen Geschwindigkeiten deutlich weniger Lärm als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.

Die in Elektrofahrzeugen eingesetzten Lithium-Ionen-Batterien können nach ihrer Nutzung im Fahrzeug häufig zunächst als stationäre Energiespeicher weiterverwendet werden (Second Life). Anschließend werden sie in spezialisierten Recyclinganlagen verarbeitet. Dabei lassen sich wertvolle Rohstoffe wie Lithium, Nickel, Kobalt, Kupfer und Aluminium zurückgewinnen und erneut für die Batterieproduktion oder andere industrielle Anwendungen nutzen.

Mit der neuen EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 wurden die Anforderungen an Sammlung, Wiederverwendung und Recycling von Batterien weiter verschärft. Ziel ist eine möglichst ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft und die Rückgewinnung eines hohen Anteils der enthaltenen Rohstoffe.

Batterieentsorgung

Achten Sie bei Batterien auf eine fachgerechte Entsorgung. Batterien gehören nicht in den Hausmüll.

Förderungen und Zuschüsse für Elektrofahrzeuge

Der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wurde zum 18. Dezember 2023 eingestellt. Neue Förderanträge können seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gestellt werden.

Beendigung des Umweltbonus zum 17. Dezember 2023: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) streicht den Umweltbonus für alle neuen Antragsteller ab 17. Dezember 2023. Bereits eingegangene Anträge, die bis einschließlich 17. Dezember 2023 eingereicht wurden, werden weiterhin in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen enthält die Richtlinie des BAFA.

Änderung zum 01.01.2023: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Umweltbonus mit der Veröffentlichung einer neuen Richtlinie angepasst. Die Neufassung der Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Wegfall der Förderung für Plug-In-Hybride: Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.

(Bis 31.12.2022 galt: Für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug In-Hybride) bis 40.000 Euro Nettolistenpreis 4.500 Euro. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro 3.750 Euro).

Informationen zum ehemaligen Umweltbonus und den bisherigen Förderbedingungen stellt das BAFA auf seiner Internetseite bereit. bafa.de

Neu: Die Förderung eines AVAS (Acoustic Vehicle Alerting System, System für künstliche Fahrgeräusche für Elektrofahrzeuge) beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden und ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2021 förderfähig. Bei der Zulassung ab dem 1. Juli 2021 ist der Einbau eines AVAS für alle Fahrzeugtypen verpflichtend und damit nicht mehr förderfähig.

Bereits in der Fassung der Richtlinie vom 21. Oktober 2020 hat der Richtliniengeber festgelegt, dass nicht mehr alle bisher gelisteten Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge förderfähig sein werden. Dementsprechend sind durch die Richtlinienänderung alle Plug-In-Hybride, deren maximale CO2-Emission je gefahrenem Kilometer 50 Gramm übersteigt und die eine rein elektrische Reichweite von weniger als 60 Kilometern aufweisen, ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr förderfähig.

Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge

Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Fahrzeuge, die bis zu diesem Zeitpunkt erstmals zugelassen werden, profitieren von einer bis zu zehnjährigen Befreiung von der Kfz-Steuer, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.

Das Bundeskabinett hatte am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Die Steuerbefreiung richtet sich nach § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).:

  • Bei Erstzulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2030 (Bisher nur bis 31.12.2025) für 10 Jahre (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2035 gewährt.

  • Für Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2030 nachträglich zum Elektrofahrzeug umgerüstet wurden für 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. (§ 3d Abs. 4 KraftStG).

Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Hinweis
Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt.

Auch Fahrzeuge mit einem sogenannten Range Extender gelten steuerrechtlich nicht als reine Elektrofahrzeuge. Sie profitieren daher nicht von der Steuerbefreiung.

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